Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
hallenpool GmbH & Co. KG
1.0 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen der hallenpool GmbH & Co. KG (im Folgenden „Makler“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Eine schriftliche Zustimmung kann erteilt werden, wenn die abweichenden Bedingungen die Interessen des Maklers nicht unangemessen beeinträchtigen und mit den Grundsätzen dieser AGB im Einklang stehen.
2. Leistungsumfang
2.1. Der Makler verpflichtet sich, im Rahmen des ihm erteilten Auftrags den Nachweis und/oder die Vermittlung von Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien wie Hallen, Lagerflächen und andere gewerbliche Nutzungseinheiten, zu übernehmen.
2.2. Der Makler ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter zu bedienen.
2.3. Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich, das heißt, sie stellen keine rechtlich bindende Willenserklärung dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Verbindlichkeit vereinbart.
3. Provisionsanspruch
3.1. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag (z. B. Miet-, Pacht-, Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für Miet- oder Kaufinteressenten, die über ein Internetportal oder telefonisch eine Anfrage stellen und das Exposé zugesendet bekommen haben.
3.2. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig und sofort zahlbar, sofern nicht abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug gelten eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum sowie eine Mahngebühr von 5 % des offenen Betrages, mindestens jedoch 20 Euro.
3.3. Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Angebot oder Vertrag genannten Sätzen, andernfalls gilt die ortsübliche Provision als vereinbart.
3.4. Sofern die Aufhebung des Hauptvertrags nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Maklers verschuldet wurde, bleibt der Provisionsanspruch auch bestehen, wenn der Hauptvertrag später einvernehmlich aufgehoben oder durch einen Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Gründe rückgängig gemacht wird.
3.5. Sollte der Auftraggeber die Zahlung der Provision oder anderer vertraglicher Beträge verweigern, ist der Makler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
3.6. Der Provisionsanspruch des Maklers erstreckt sich auch auf Folgegeschäfte, die im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ursprungsvertrag stehen. Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn:
3.6.1. die Festlaufzeit des Mietvertrages unter 12 Monate läuft, jedoch bis zu einem und/oder über ein Jahr fort. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf 2/12 der Jahresmiete zzgl. MwSt., anteilig berechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Der Makler stellt die anteilige Courtage monatlich in Rechnung, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Anspruch auf die 2/12-Courtage zzgl. MwSt. erfüllt.
3.6.2. die Festlaufzeit eines Mietvertrages absichtlich unter 5 oder 10 Jahren vereinbart wird, um die Courtage zu umgehen, wird das verbleibende Mietvolumen nach Abzug der bereits geleisteten Courtage mit 1,5 % vergütet. Dabei wird die bereits abgerechnete Laufzeit von der Gesamtmietdauer abgezogen. Beispiel: Bei einer Mietvertragslaufzeit von 59 Monaten und einer zuvor berechneten Courtage für 12 Monate (2 Monatsmieten) wird die verbleibende Laufzeit von 47 Monaten mit 1,5 % des Mietvolumens berechnet. Die anteilige Courtage wird zusätzlich zur bereits abgerechneten Courtage von 2 Monatsmieten fällig.
3.6.2.1. Ein Vorsatz zur Umgehung der Courtage wird angenommen, wenn der Mietvertrag eine atypische Laufzeit von z. B. 50–59 oder 110–119 Monaten aufweist, da diese von marktüblichen Vertragsdauern (1, 3, 5 oder 10 Jahre) abweichen, wobei Abweichungen im Einzelfall durch spezifische branchenübliche Praktiken gerechtfertigt sein können. Sollte eine ungewöhnliche Laufzeit vermutet werden, wird dem Auftraggeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, deren Gründe darzulegen und nachzuweisen.
3.6.3. eine Erweiterung des geschlossenen Vertrages eintritt oder
3.6.4. ein Folgevertrag abgeschlossen wird, der auf dem Ursprungsvertrag basiert oder von diesem abgeleitet ist.
3.7. Der Makler ist berechtigt, für beide Vertragsparteien (z. B. Vermieter und Mieter) tätig zu sein und Provisionen zu verlangen, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Der Makler verpflichtet sich dabei, beide Parteien über potenzielle Interessenkonflikte und den Umfang der vereinbarten Provisionen zu informieren.
4. Nachweispflichten des Eigentümers
4.1. Der Eigentümer einer Immobilie verpflichtet sich, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) bei der hallenpool GmbH & Co. KG nachzufragen, ob die Zuführung des Vertragspartners durch die Tätigkeit des Maklers veranlasst wurde.
4.2. Die Rückfrage hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vertragspartners zu erfolgen. Der Makler wird dem Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob die Zuführung durch seine Tätigkeit veranlasst wurde.
4.2.1. Der Eigentümer verpflichtet sich, vor Abschluss eines Hauptvertrages (z. B. Miet- oder Kaufvertrag) dem Makler schriftlich oder in Textform Auskunft über die Identität und Kontaktinformationen des potenziellen Vertragspartners zu geben.
4.2.2. Kommt ein Vertrag zustande, ohne dass diese Rückfrage erfolgt ist, wird die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit unwiderlegbar vermutet. Der Eigentümer ist in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen.
5. Auftragsbeendigung
5.1. Der Auftraggeber kann den Maklerauftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern in der Vermarktungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kündigung bedarf bei Unternehmen der Schriftform, bei Verbrauchern der Schrift- oder Textform.
5.2. Der Makler ist ebenfalls berechtigt, den Maklerauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Fortführung des Auftrags unzumutbar ist.
5.3. Im Falle einer Kündigung des Maklerauftrags bleibt der Provisionsanspruch des Maklers für die bis dahin erbrachten Leistungen bestehen, sofern durch diese ein Hauptvertrag zustande kommt.
6. Haftung
6.1. Der Makler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
6.2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6.3. Die Haftung des Maklers für einfache Fahrlässigkeit ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages beschränkt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Diese Beschränkung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der AGB-Kontrolle, um sicherzustellen, dass wesentliche Vertragspflichten und Verbraucherrechte gewahrt bleiben. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Vertraulichkeit
7.1. Der Makler und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
7.2. Alle von der hallenpool GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschließlich der Nachweise, sind ausschließlich für die Kunden der hallenpool GmbH & Co. KG bestimmt. Diese Unterlagen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der hallenpool GmbH & Co. KG an Dritte weitergegeben werden.
7.3. Im Falle einer unbefugten Weitergabe der Unterlagen an Dritte verpflichtet sich der Weitergebende, im Fall des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet- oder Kaufvertrag) mit dem Dritten, die Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe an die hallenpool GmbH & Co. KG zu zahlen.
7.4. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
7.5. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Darüber hinaus kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht insbesondere nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Hierzu muss eine Partei einen schriftlichen Antrag (Textform) unter Darlegung der konkreten Umstände und Gründe gegenüber der anderen Partei stellen. Die Entbindung ist nur zulässig, wenn nach sorgfältiger Abwägung die schützenswerten Interessen der betroffenen Partei die Interessen der antragstellenden Partei nicht überwiegen und der antragstellenden Partei durch die fehlende Entbindung nicht unerhebliche Nachteile entstehen könnten.
8. Datenschutz
8.1. Der Makler erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
8.2. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen, deren Berichtigung oder Löschung zu fordern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8.3. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Auftrags und zur Kommunikation im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen verwendet.
8.4. Der Makler verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen.
8.5. Im Rahmen der Erfüllung des Maklerauftrags ist der Makler berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Interessenten an Dritte, insbesondere an Eigentümer von Immobilien, weiterzugeben, wenn dies für die Durchführung der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit erforderlich ist.
8.6. Die Weitergabe der Daten erfolgt auf Grundlage berechtigter Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO. Diese Interessen umfassen die ordnungsgemäße Erfüllung des Maklerauftrags und die Kommunikation mit dem Eigentümer, um den Verkaufs- oder Vermietungsprozess zu ermöglichen.
8.7. Der Makler verpflichtet sich, die betroffenen Personen im Rahmen der Datenschutzerklärung darüber zu informieren, dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden können, und welche Zwecke damit verfolgt werden.
8.8. Der Makler wird mit den Empfängern der Daten, insbesondere den Eigentümern, geeignete Datenschutzvereinbarungen treffen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden und angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
8.9. Der Makler wird die Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen schützen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten ergreifen.
9. Geldwäscheprüfung
9.1. Der Makler ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit nach den geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere nach dem Geldwäschegesetz – GwG) geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
9.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Geldwäscheprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen und auf Verlangen des Maklers gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.
9.3. Der Makler ist berechtigt, die Identität des Auftraggebers sowie gegebenenfalls weiterer an der Transaktion beteiligter Personen zu überprüfen und bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechende Meldungen an die zuständigen Behörden zu erstatten.
9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 7 Werktagen alle für die Geldwäscheprüfung notwendigen Unterlagen bereitzustellen, einschließlich:
• Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen).
• Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (bei natürlichen Personen).
• Nachweis der Berechtigung zur Vertretung (bei Bevollmächtigten). Der Makler behält sich vor, im Falle unzureichender Mitwirkungspflichten die Zusammenarbeit zu beenden, ohne dass dies Auswirkungen auf bereits entstandene Provisionsansprüche hat.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Bei Verbrauchern gilt abweichend davon § 309 Nr. 13 b) BGB, sodass für Erklärungen die Textform ausreichend ist. Darüber hinaus haben nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher können auch mündliche oder telefonische Vereinbarungen wirksam getroffen werden. Die Vertragspartei, die sich auf eine solche Vereinbarung beruft, trägt jedoch die Darlegungs- und Beweispflicht.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, die für die Zusammenarbeit wesentlich sind, werden dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche stillschweigende Genehmigung nach Fristablauf nicht wirksam. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers.